Satzung der
Soldaten Schießsportgruppe Oldenburg e. V
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Stand vom 27.02.2003
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Soldaten Schießsportgruppe Oldenburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nordenham und ist in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der soldatischen Kameradschaft der Bundeswehrangehörigen und ihren Familienangehörigen sowie die Einbeziehung der Ehemaligen Soldaten und deren Familienangehörigen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen erfolgt nicht.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliedschaft von einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluß auch ein unfaires sportliches oder unkameradschaftliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehepartner oder Lebenspartner, mit denen eine häusliche Gemeinschaft besteht, können beitragsfrei aufgenommen werden. Im einzelnen entscheidet der Vorstand über eine Mitgliedschaft.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind : - der Vorstand - der erweiterte Vorstand - die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht weiter aus:
a) dem Vorstand b) dem Schriftführer/ der Schriftführerin c) dem Sportleiter/ der Sportleiterin d) dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin e) bis zu drei Beisitzern.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Vorlage des Jahresplanes,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden, Belange, die nicht unter den § 8 Vorstand fallen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand/der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden 2.Vorsitzenden.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. Weitere Aufgaben, soweit sich dieses aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestes die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut unter Einhaltung einer abgekürzten Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, daß von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäft des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
b) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmungen hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
c) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 16 Ehrenmitglieder
Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 17 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die nicht unter § 2 fallen.
§ 18 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:
a) Alle Einrichtungen der Soldaten Schießsportgruppe Oldenburg e. V. zu nutzen sowie an allen Veranstaltungen der SSG Oldenburg e. V. teilzunehmen.
b) Neue Mitglieder einzuführen, die beabsichtigen, der SSG Oldenburg e. V. beizutreten, wobei über die Aufnahme von Neumitgliedern der Vorstand entscheidet. Zu einer Ablehnung muß der erweiterte Vorstand gehört werden.
c) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen, abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden.
2. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte:
a) Nach ziff.1a und 1b.
b) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
c) Ein Wahlrecht in jeder Hinsicht bleibt ausgeschlossen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) Das Ansehen der SSG Oldenburg e.V. zu wahren, bestehende Einrichtungen und
Gegenstände pfleglich zu behandeln und zu schonen.
b) Für mitgebrachte Gäste zu bürgen.
c) Übernommene Aufgaben innerhalb der SSG Oldenburg e. V. gewissenhaft und pflichtbewußt auszuführen.